Sven Miesem - Freiberuflicher Trainer & Berater

Nachrüstpflicht digitaler Fahrtenschreiber
! Die erste Frist ist abgelaufen !

Alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr eingesetzt werden, müssen zu den genannten Stichtagen auf den neuesten Fahrtenschreiber umgerüstet sein. Ansonsten dürfen sie nur noch im reinen Inlandsverkehr eingesetzt werden. Hierbei spielt es keine Rolle ob nur einmalig, selten oder regelmäßig eine Grenze überschritten wird. Ohne den entsprechenden Fahrtenschreiber, kann ein Grenzübertritt empfindliche Strafen nach sich ziehen.


Wer benötigt einen digitalen Fahrtenschreiber?
Grundsätzlich benötigen alle Fahrzeuge ab 3,5t einen Fahrtenschreiber, wenn sich der Fahrer an die Lenk- und Ruhezeiten, also die VO(EG)561/2006 halten muss. Fahrzeuge mit eine zGM von mehr als 7,5t benötigen grundsätzlich einen Fahrtenschreiber, ebenso Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen. Hierzu gibt es natürlich einige Ausnahmen. Diese sind gekoppelt an die Ausnahmen zu den  Lenk- und Ruhezeiten und sind zu finden in 
§1 (2) FPersV§18 FPersV und Artikel 3 VO(EG)561/2006.
Die bekanntesten Ausnahmen dürften der "Linienbus", die "Privatfahrt" und die "Handwerkerregel" sein.



Grundlagen Fahrtenschreiber - die kurze Übersicht

Alle Daten beziehen sich auf das Erstzulassungsdatum eines Fahrzeugs.
Hier eine Übersicht über die verbauten Fahrtenschreiber:

 

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die VO(EU)165/2014 und ist Herstellerübergreifend. Aktuell gibt es 3 Hersteller, VDO (Continental), Stoneridge und Intellic (ZF). Die neuste Version des Fahrtenschreibers ist an einem eingebauten Bluetooth-Modul zu erkennen.
Digitale Fahrtenschreiber der 1.Generation & analoge Fahrtenschreiber, können im reinen Inlandsverkehr bis zum Ablauf der Lebensdauer weiter verwendet werden. Digitale Fahrtenschreiber die ab Juni 2019 verbaut wurden, müssen generell nach 15 Jahren ausgetauscht werden (Generation 2 - Version 1).


Die Nachrüstpflicht - die nächste Frist für Stufe 2 ist abgelaufen!

MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISION AN DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES FÜR STRAßENVERKEHR
Nachruestpflicht_von_Fahrtenschreibern_GEN2_V2__26.03.2024_Anlage.pdf (21.75KB)
MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISION AN DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES FÜR STRAßENVERKEHR
Nachruestpflicht_von_Fahrtenschreibern_GEN2_V2__26.03.2024_Anlage.pdf (21.75KB)

Die zweite Frist zur Umrüstung ist bereits am 31.Dezember 2024 ausgelaufen. Jedoch wurde eine Übergangsfrist beschlossen, in der eine fehlende Nachrüstung nicht geahndet wurde. Diese Übergangsfrist ist jedoch am 28.02.25 ausgelaufen. Seit dem 01.03.25 wird dieser Verstoß geahndet. Auf der Seite "trans.info" gibt es eine erste Auflistung der Bußgelder in den jeweiligen Staaten. (LINK

Es wird es für viele Transportunternehmer also aller höchste Zeit sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Es ist von mehreren Seiten zu hören, das ausreichend Geräte zur Nachrüstung vorhanden sind. Es wird also keine weitere Übergangsfrist für die Umrüstung geben. Deswegen ist es wichtig, wer noch nicht nachgerüstet hat, jetzt Werkstatttermine zu planen und Geräte zu bestellen. Wer mit dem "falschen" digitalen Fahrtenschreiber grenzüberschreitend fährt, wird bei unseren europäischen Nachbarn mit empfindlichen Bußgeldern, und damit stillgelegt zu werden, rechnen müssen.

 

Deswegen meine Empfehlung: Falls noch nicht passiert, handeln Sie jetzt!

Sollten Sie aufgrund der Lieferschwierigkeiten bei der Einführung im August 2023 einen digitalen Fahrtenschreiber der Gen2 V1 bekommen haben, so hatte die EU-Kommission eine Übergangsfrist entsprechend der Stufe 3 vorgeschlagen. Dies hatte die Dekra-Akademie am 26.10.2023 in einem Artikel geschrieben (LINK), ähnliches die Verkehrsrundschau am 24.08.2023 (LINK). Diese Frist galt für alle Nutzfahrzeuge, die zwischen dem 21. August und 31. Dezember 2023 neu zugelassen wurden.
Inwieweit die Mitgliedstaaten dies im Falle einer Kontrolle umsetzen, bleibt abzuwarten.


 

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