Lenk- und Ruhezeiten: seit dem 22.Mai 2024 neue Regeln für den Personengelegenheitsverkehr
Seit dem 22. Mai 2024 gelten neue Regelungen für den inländischen und grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr. Eingeführt wurden diese mit der VO(EU)2024/1258 zur Änderung der VO(EG)561/2006 und ändern die Regeln zu Mindestfahrtunterbrechungen, täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die VO(EU)165/2014 (Tachographenverordnung) zu verhängen.
Da diese Änderungen die Europäische Verordnung betreffen, gelten diese aktuell nicht für Fahrten ins Vereinigte Königreich, bzw. für Fahrten die unter das AETR fallen.
Ebenso gelten die Änderungen nicht für den Linienverkehr, sowie die Sonderformen des Linienverkehrs.
Die neuen Regelungen sind ausschließlich auf den Gelegenheitsverkehr begrenzt. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle ob National, oder Grenzüberschreitend.
Die Änderungen der Lenk- und Ruhezeiten im Überblick:
Fahrtunterbrechung:
Eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten kann in 2 Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Dies bedeutet, das eine Aufteilung in 15 + 30 Minuten, wie sie bisher galt, nicht mehr zwingend notwendig ist. Damit sind jegliche Kombinationen von Fahrtunterbrechungen möglich, solange die Summe mindestens 45 Minuten beträgt und die einzelne Fahrtunterbrechung nicht weniger als 15 Minuten lang ist. Der Bezugszeitraum bleibt nach wie vor bei maximal 4,5 Stunden Lenkzeit.
Bezugszeitraum tägliche Ruhezeit:
Fährt ein Fahrer einen einzelnen Gelegenheitsdienst, der mindestens 6 x 24-Stunden Zeiträume beträgt und sind Arbeitsbedingungen und Straßenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, kann er einmalig seine Tagesruhezeit innerhalb von 25 Stunden einlegen. Hierbei darf er an diesem Tag die Gesamtlenkzeit 7 Stunden jedoch nicht überschreiten.
Geht ein einzelner Gelegenheitsdienst über mindestens 8 x 24-Stunden Zeiträume, darf der Fahrer diese Regelung sogar 2 mal in Anspruch nehmen. Auch hierbei darf an den entsprechenden Tagen die summierte Tageslenkzeit 7 Stunden nicht überschreiten.
In beiden Fällen darf die tägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden.
12 Tage Regelung auch national - die wöchentliche Ruhezeit:
Fährt ein Fahrer einen einzelnen Gelegenheitsdienst, so darf er die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinanderfolgende 24-Stunden Zeiträume verschieben. Dies geht nur, wenn die vorhergehende Wochenruhezeit mindestens 45 Stunden und die nachfolgende Wochenruhezeit mindestens 69 zusammenhängende Stunden andauert. Dies entspricht mindestens einer reduzierten plus einer regelmäßigen Wochenruhezeit. Hierbei sind jedoch die Nachholfristen für die reduzierte Wochenruhezeit zu beachten. Das einlegen von 2 regelmäßigen Wochenruhezeiten, also mindestens 90 Stunden, ist natürlich auch möglich.
Die bisherige Regelung, nach der die 12 Tage Regelung nur grenzüberschreitend anzuwenden war, entfällt. Diese darf damit nun auch national angewendet werden.
Unverändert, darf diese Regelung nur mit einem Digitalen Fahrtenschreiber in Anspruch genommen werden. Ebenso unberührt für die Anwendung der 12 Tage Regelung bleibt die Vorgabe, das in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die maximale ununterbrochene Lenkzeit 3 Stunden betragen darf. Nur bei einer Mehrfahrerbesatzung darf in dieser Zeit die Lenkzeit auf maximal 4,5 Stunden verlängert werden.
Das grüne Fahrtenblatt - Die Voraussetzung:
Um die neuen Regelungen anwenden zu können, muss nun auch bei nationalen Gelegenheitsdiensten ein ausgefülltes Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt werden. Hierbei handelt es sich um das "grüne" Fahrtenblatt, das bisher nur grenzüberschreitend angewendet werden musste. Sollte es sich bei der Fahrt um einen "inländischen Verkehrsdienst" handeln, so muss dies auf dem Fahrtenblatt vermerkt werden.
Um die Anwendung der Ausnahmen auch später noch dokumentieren zu können, müssen Kopien der Fahrtenblätter für die vorangegangenen 28 Tage und ab dem 31.Dezember 2024 für die vorangegangen 56 Tage mitgeführt werden. Diese können in Papierform oder elektronischer Form im Fahrzeug mitgeführt werden.
Dies gilt nicht mehr, sobald im Fahrzeug ein Fahrtenschreiber verbaut wird, bei dem die Art des Personenverkehrsdienstes angegeben werden kann. Mit der Einführung dieser Eingabemöglichkeit ist frühestens im Dezember 2025 zu rechnen.
Auch die Einführung eines digitalen Fahrtenblattes soll bis Dezember 2026 geprüft werden.
Anmerkung:
Wie viele Regelungen in den Lenk- und Ruhezeiten, sind auch die neuen Regelungen in Ihrer Gesamtheit durchaus Komplex. Dies zeigt einmal mehr, wie wichtig eine solide und umfassende Schulung der Fahrer, und auch der Disposition und Unternehmer ist.
Zu beachten ist, das alle hier genannten Änderungen nicht in die Software bereits bestehender Fahrtenschreiber integriert sind. Dies bedeutet, das ein Fahrer, der diese Regelungen anwendet, mit Meldungen des Fahrtenschreibers rechnen muss. Ebenso müssen Unternehmer und Verkehrsleiter bei Auswertungen auf die neuen Regelungen Rücksicht nehmen. Dies wird bei fast allen Auswertungsprogrammen durch Updates wahrscheinlich bald gelöst. Jedoch sollten diese Updates unbedingt auch regelmäßig durchgeführt werden.